Die Bundesregierung hat einige Maßnahmen beschlossen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus abzufedern.
Die Steuererleichterungen umfassen Folgendes:
Die Gewährung von Steuerstundungen soll erleichtert werden, wenn die Einbeziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die hierfür erforderliche Abstimmung mit den Ländern hat das BMF eingeleitet und die Finanzverwaltung wird angewiesen, keine strengen Anforderungen zu stellen.
Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, sollen die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt werden.
Auf Vollstreckungsmaßnahmen beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.
Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer zuständig ist und entsprechend verfahren wird. Die Generalzolldirektion hat ein FAQ erstellt.
Erste Anlaufstelle ist Ihr zuständiges Finanzamt.
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